Verkehrsrecht
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Vierwöchige Bearbeitungsfrist für Haftpflichtversicherer ...mehr
Aktuelle Rechtsprechung zur Anrechnung des Restwertes ...mehr
Mitverschulden bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ...mehr
Haftungsquote Linksabbieger – Überholender ...mehr
Beweisverwertungsverbot durch Polizei angeordnete Blutentnahmen ...mehr
Verrechnungssätze/Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung ...mehr
Absehen vom Fahrverbot trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes bei „Frühstarter“ ...mehr
Anforderungen an die elterliche Aufsicht gemäß § 832 BGB ...mehr
Ermittlung eines Totalschadens, maßgebend sind die Bruttoreparaturkosten ...mehr
Kinderunfall in ruhendem Verkehr ...mehr
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Fahrtenbuchauflage ...mehr
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Im Ausland erworbener Führerschein während Sperrfrist ... mehr
Absehen vom Fahrverbot ... mehr
Winterreifenpflicht - 2. Versuch
Nachdem das Oberlandesgericht Osnabrück Mitte 2010 festgestellt hat, dass der Bußgeldtatbestand der §§ 2 Abs. 3 a Satz 1 und 2, 49 Abs. 1 Ziffer 2 StVO (so genannte Winterreifenpflicht) gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen hat, wir hatten diese Entscheidung bereits Mitte Oktober 2010 veröffentlicht, war der Gesetzgeber verpflichtet, die bisherige Regelung zu ändern.
Grund hierfür war, dass das OLG davon ausging, dass das Tatbestandsmerkmal „der an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung“ einen unbestimmten wertungsausfüllenden Begriff darstelle und somit für den Bürger nicht erkennbar sei, ob er tatsächlich Winterreifen verwenden müsse. Die Verkehrsminister von Bund und Ländern verständigten sich daher anlässlich ihrer Herbstkonferenz Anfang Oktober auf eine Neuregelung. Am 26.11.2010 wurde sodann eine entsprechende Änderung der Straßenverkehrsordnung vom Bundesrat beschlossen und trat am 04.12.2010 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist die gesetzliche Neuregelung daher auch wirksam.
Nunmehr ist die Nutzung von Sommerreifen bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte“ ausdrücklich verboten. Es besteht nunmehr die Verpflichtung, dass bei den genannten Wetterverhältnissen nur mit solchen Reifen gefahren werden darf, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Diese Anforderungen erfüllen neben Winterreifen auch M+S-Reifen. Diese Reifen haben ein Profil, das bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Schnee, Kälte und Glätte den nötigen Griff gewährleistet.
Der Begriff „Winterreifen“ selbst taugt in der StVO auch weiterhin nicht auf. Darüber hinaus ist eine Winterreifenpflicht für einen bestimmten Zeitraum nicht vorgeschrieben. Die Winterreifenpflicht besteht daher nach wie vor lediglich bei den genannten Wetterverhältnissen.
Empfohlen wird gemeinhin, Winter- bzw. M+S-Reifen von Oktober bis Ostern zu nutzen, wie bereits dargelegt, besteht eine entsprechende Verpflichtung jedoch ausdrücklich nicht.
Wer gegen die Winterreifenpflicht verstößt, riskiert ein Bußgeld von 40,00 €, statt der bisherigen 20,00 €. Bei Behinderung des Straßenverkehrs drohen sogar 80,00 € (bisher 40,00 €) sowie ein Punkt in Flensburg.
Des Weiteren riskiert man mit Falschbereifung auch seinen Versicherungsschutz, so ist die Kaskoversicherung berechtigt, zumindest teilweise die Zahlung zu verweigern, wenn die falsche Bereifung mitursächlich für einen Unfall war.
Roland Sinn, Rechtsanwalt
Vierwöchige Berabeitungsfrist für Haftpflichtversicherer
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 26.04.2010 (Az: 3 W 15/10) entschieden, dass dem Haftpflichtversicherer zur Regulierung auch bei einfach gelagerten Fällen eine vierwöchige Frist einzuräumen sei.
Die Frist beginne erst mit der konkreten Schadensbezifferung inklusive der Vorlage der entsprechenden Belege. Diese Zeitspanne sei dem Anspruchsteller schon deshalb zuzumuten, weil Werkstätten in der Regel nicht auf sofortige Bezahlung bestünden, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet werde. Soweit der Anspruchsteller vor Ablauf dieser vierwöchigen Frist Klage erhebe, habe der Versicherer keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben mit der Konsequenz, dass der Anspruchsteller die Verfahrenskosten trotz vollständigem Obsiegen zu tragen habe.
Diese Entscheidung widerspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung, wonach zumindest bei „einfachen Sachverhalten“ ohne Streit über Grund und Höhe eine zweiwöchige Frist ausreichend ist. Bis zur überfälligen Neuausrichtung der gesamten Rechtsprechung ist der Anspruchsteller gleichwohl gut beraten, sich an der Stuttgarter Vier-Wochen-Entscheidung zu orientieren. Insoweit ist bei der Regulierung von Verkehrsunfällen auch künftig Geduld gefragt.
Roland Sinn, Rechtsanwalt
Aktuelle Rechtsprechung zur Anrechnung des Restwerts
Soweit der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf Gutachtensbasis abrechnet, errechnet sich der Fahrzeugschaden aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Restwert wird hierbei grundsätzlich vom Schadenssachverständigen ermittelt, wobei dieser Betrag im Regelfall dem höchsten Gebot eines Restwertaufkäufers entspricht.
Gemäß dem Urteil des BGH vom 01.06.2010 (VI ZR 316/09) darf der Geschädigte sein Fahrzeug in der Regel zu diesem vom Gutachter ermittelten Restwert veräußern. Soweit jedoch – insbesondere die gegnerische Haftpflichtversicherung – dem Geschädigten weitere, höhere Restwertangebote unterbreitet, muss er diese realisieren, soweit dieses Angebot für ihn risikolos (Barzahlung) und ohne Mühen (Abholung) angenommen werden kann. Veräußert er sein Fahrzeug gleichwohl zu dem ursprünglichen Restwertangebot, so erhält er den Differenzbetrag nicht erstattet.
Soweit der Geschädigte sein Fahrzeug ohnehin weiternutzt, muss er sich das erhöhte Restwertangebot ohnehin entgegenhalten lassen.
In einem weiteren Urteil (15.06.2010, Az: VI ZR 232/09) hat der BGH darüber hinaus entschieden, dass sich der Geschädigte sogar ein höheres Restwertangebot anrechnen lassen muss, soweit ihm ein entsprechendes Angebot ohne besondere Anstrengungen unterbreitet wird. Im vorliegenden Fall war es so, dass der Geschädigte von der von ihm eingeschalteten Kaskoversicherung eine deutlich günstigere Verwertungsmöglichkeit genannt bekam, als von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte nahm dieses günstigere Angebot wahr mit der Folge, dass er sich den Differenzbetrag anrechnen lassen musste. In dieser Entscheidung wurde hierbei ausgeführt, dass dies zumindest dann gilt, wenn der Geschädigte keine besonderen Anstrengungen entfaltet hat. Auch solle er an dem Schadensfall nicht „verdienen“.
Roland Sinn, Rechtsanwalt
Mitverschulden bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Im vorliegenden Fall hatte das OLG Hamm (Urteil vom 25.11.0210, Az: 6 U 71/10) über eine typische Unfallsituation auf der Autobahn zu entscheiden.
Der Kläger befuhr die linke Spur der BAB mit 160 km/h anstatt der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Der Beklagte übersah das klägerische Fahrzeug und wechselte vom rechten auf den linken Fahrstreifen. Der Kläger konnte nicht mehr bremsen, so dass es zu einer Kollision kam. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ergab, dass der Unfall hätte vermieden werden können, hätte sich der Kläger an die Richtgeschwindigkeit gehalten.
Das OLG Hamm hat dem Kläger trotz dem eindeutigen Fehlverhalten des Beklagten ein Mitverschulden von 20 % angelastet. Andererseits sah das OLG keinen Anlass, dieses Mitverschulden zu erhöhen, da die Geschwindigkeitsüberschreitung zwar deutlich war, vergleichsweise jedoch eher im unteren Bereich angesiedelt werden musste.
Roland Sinn, Rechtsanwalt
Haftungsquote Linksabbieger – Überholender
Ein Linksabbieger, der in einer Einbahnstraße, die lediglich rechtsseitig mit Parktaschen versehen ist, mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert, haftet für den Verkehrsunfall voll, wenn der überholende Verkehrsteilnehmer mit einem Abbiegevorgang in die links gelegene Zufahrtsstraße mangels Erkennbarkeit von Parkmöglichkeiten nicht rechnen musste (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2009, Az: 13 S 10/09).
Es handelt sich hierbei um den in der Praxis äußerst häufigen Fall der Kollision des Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug. Die Besonderheit liegt hierbei darin, dass sich der Unfall in einer Einbahnstraße ereignet hat.
In der Literatur wird die Entscheidung des LG Saarbrücken angezweifelt (Türpe in VRR 2009, Seite 387 ff.). Der Entscheidung des LG wird so entgegengehalten, dass der Fahrer des nachfahrenden Fahrzeugs damit rechnen musste, dass sich die Fahrerin des vorausfahrenden Fahrzeugs nach einem Parkplatz umsieht und zu diesem Zweck gegebenenfalls nach links abbiegt, selbst wenn die Zufahrt zu den linksseitig gelegenen Parkplätzen nicht deutlich erkennbar war. Entgegen der Auffassung des LG Zweibrücken kommt daher sehr wohl eine Quotierung der Haftung in Frage.
Beweisverwertungsverbot durch Polizei angeordnete Blutentnahmen
Das OLG Hamm (12.03.2009, Az: 3 Ss 31/09) hat als erstes Obergericht entschieden, dass eine Blutprobe nicht als Beweismittel verwertet werden darf, wenn sie durch einen Polizisten, ohne dass „Gefahr in Verzug“ vorliegt, angeordnet wurde.
Das OLG hat ausgeführt, dass der Polizist verpflichtet gewesen wäre, einen Richter einzuschalten und es ihm nicht gestattet war, sich lediglich auf seine „langjährige Praxis“ zu berufen. Als Reaktion hieraus hat das OLG Bamberg (19.03.2009, Az: 2 Ss 15/09) entschieden, dass „Gefahr in Verzug“ vorliegt, wenn mit zeitlichen Verzögerungen zu rechnen ist, welche den Untersuchungserfolg gefährden. Der polizeiliche Ermittlungsbeamte muss nach dieser Entscheidung zunächst eine Prognoseentscheidung fällen und diese dokumentieren. Bei Vorliegen einer zeitlichen Verzögerung ist daher von „Gefahr in Verzug“ auszugehen.
Im Übrigen kann nach dieser Entscheidung des OLG Bamberg von einem Beweisverwertungsverbot nur dann ausgegangen werden, wenn nach Umständen des Einzelfalls die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichwertiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird.
Letztlich dürfte diese Streit lediglich noch über einen überschaubaren Zeitrahmen bestehen, bis sich die Ermittlungsbehörden darauf eingestellt haben, soweit es geht, einen Richter hinzuziehen.
Verrechnungssätze/Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
In den Fällen, in denen der Geschädigte eine Reparatur seines Fahrzeugs nicht vornehmen will, erfolgt die Regulierung auf Basis eines Kostenvoranschlags bzw. eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich in Höhe der Netto-Reparaturkosten. In den meisten Kostenvoranschlägen bzw. Sachverständigengutachten sind hierbei Verbringungskosten ausgewiesen, da viele Werkstätten über eine eigene Lackiererei nicht verfügen. Die Versicherer weigern sich zumeist, diese Verbringungskosten im Fall einer fiktiven Abrechnung bei nicht erfolgter Reparatur zu bezahlen. Des Weiteren verweisen sie im Hinblick auf die Stundenverrechnungssätze auf billigere Werkstätten.
Die Präsidentenkammer des Landgerichts Köln hat hierzu in einer Entscheidung vom 31.05.2006 mit dem Az: 13 S 4/06 sinngemäß Folgendes ausgeführt:
„Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienst-Werkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind… Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert … Letztlich würde die Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten im Rahmen einer zulässigen abstrakten und fiktiven Abrechnung dazu führen, dass sich der Geschädigte stets auf eine konkrete Werkstatt – nicht einmal eine markengebundene Fachwerkstatt – verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen einer zulässigen fiktiven Abrechnung und deren Grundlage sowie einer konkreten Abrechnung verwischen würde.“
Es handelt sich hierbei zwischenzeitlich um eine gefestigte Rechtsprechung, der sich die meisten Gerichte angeschlossen haben.
Nunmehr liegt eine Entscheidung des BGH zu diesem Problem vor (BGH, Entscheidung vom 20.10.2009, Az: VI ZR 53/09). Der BGH führt zu dieser Problematik aus, dass sich der Geschädigte sehr wohl auf eine andere Werkstatt verweisen lassen kann, wenn der Qualitätsstandard in dieser Werkstatt dem einer Markenwerkstatt entspricht. Die Beweislast hierfür trägt der Schädiger bzw. der Versicherer.
Mit dieser Entscheidung des BGH wurde daher im Wesentlichen die vorgenannte ständige Rechtsprechung bestätigt, dem Versicherer allerdings die Möglichkeit eingeräumt, den Geschädigten auf eine günstigere Werkstatt zu verweisen, wenn er nachweisen kann, dass der Qualitätsstandard dem einer Markenwerkstatt entspricht. Dieser Beweis dürfte letztlich nur schwer zu führen sein.
Absehen vom Fahrverbot trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes bei „Frühstarter“
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 29.06.2009, Az: 2 Ss OWi 573/09) hat im vorliegenden Fall entschieden, dass allein der Umstand, dass der Betroffene das für ihn geltende Rotlicht einer Ampelanlage zunächst beachtet, dann jedoch aufgrund einer momentanen Fehlentscheidung als so genannter „Frühstarter“ seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt hat, grundsätzlich keine Ausnahme vom Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes rechtfertigt, jedenfalls ohne dass weitere besondere Umstände hinzugetreten wären.
Ein solcher Umstand kann beispielsweise in der Tatsache liegen, dass das missachtete Rotlicht gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs dient, sondern ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion erfüllt und deshalb auch eine abstrakte Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. In diesem Fall kann also vom Vorliegen besonderer Umstände ausgegangen werden, die über ein bloßes Augenblicksversagen hinausgehen.
Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass Folge eines qualifizierten Rotlichtverstoßes grundsätzlich ein Fahrverbot ist. Ein qualifizierter Verstoß liegt dann vor, wenn das Rotlicht nach mehr als einer Sekunde oder unter Gefährdung anderer überfahren wird. Dies führt zu einer Regelbuße von 200,00 € bzw., wenn mit Sachbeschädigung verbunden, 240,00 €, einem Eintrag von 4 Punkten und regelmäßig auch zu einem Fahrverbot.
Der so genannte „einfache“ Rotlichtverstoß wird hingegen lediglich mit einer Regelbuße von 90,00 € und 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des OLG Bamberg kann daher bei Vorliegen besonderer Umstände, namentlich bei Fehlen einer Gefährdungssituation, auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß von einem Fahrverbot abgesehen werden.
Anforderungen an die elterliche Aufsicht gemäß § 832 BGB
Der BGH hat in zwei aktuellen Entscheidungen zu den Anforderungen an die elterliche Aufsicht gegenüber minderjährigen Kindern Stellung genommen. So muss ein Aufsichtspflichtiger dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird (Urteil vom 24.03.2009, Az: VI ZR 51/08). Hingegen ist normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen (Urteil vom 24.03.2009, Az: VI ZR 199/08).
Zum Sachverhalt beider Entscheidungen ist auszuführen, dass ein 7 ½- und ein 5 ½-jähriger Junge mit Glasscherben 17 PKW beschädigten, die in der Nähe des Spielplatzes parkten. Das jüngere Kind war hierbei gemäß § 828 BGB nicht deliktsfähig und konnte daher nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Der ältere Junge wurde in allen Instanzen verurteilt. Ziel der Geschädigten war es allerdings verständlicherweise, eine Haftung der Eltern zu konstruieren. Der BGH entschied, dass lediglich die Eltern des jüngeren Jungen wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zu haften haben.
Im Ergebnis haften vorliegend also der 7 ½-jährige Junge sowie die Eltern des 5 ½-jährigen Jungen.
Inwieweit es sich hier um eine verallgemeinerungsfähige Entscheidung und nicht nur eine Billigkeitsentscheidung handelt, bleibt abzuwarten.
Ermittlung eines Totalschadens, maßgebend sind die Bruttoreparaturkosten
Mit Urteil vom 03.03.2009 (Az: VI ZR 100/08) hat der BGH entschieden, dass es bei der Frage, ob die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten ankommt.
Dieser Entscheidung lagen folgende Daten zugrunde:
Reparaturkosten gemäß Gutachten netto 3.572,00 €; brutto 4.251,00 €. Wiederbeschaffungswert brutto 4.200,00 € (ohne Mehrwertsteuer). Restwert: 1.680,00 €.
Der nicht Vorsteuerabzugsberechtigte nahm lediglich eine Notreparatur in Eigenregie vor und verlangte die Reparaturkosten in Höhe von 3.572,00 € netto. Der Versicherer hingegen regulierte auf Totalschadensbasis, zahlte also lediglich die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, also 2.520,00 € aus. Der BGH bestätigte nunmehr die Auffassung des Versicherers, und wies die Revision des Klägers ab. Hierbei wurde im Übrigen offengelassen, ob diese Berechnung auch zugrunde zu legen ist, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Diesbezüglich muss wohl ein neuerliches Urteil des BGH abgewartet werden.
Hätte der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt vollständig gemäß dem Gutachten reparieren lassen und das Fahrzeug weiterhin genutzt, hätte die Regulierung auf Basis der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten vorgenommen werden müssen, da sich diese innerhalb der so genannten 130 %-Grenze befanden.
Kinderunfall in ruhendem Verkehr
Sachverhalt:
Zum Unfallzeitpunkt stand der PKW des Geschädigten auf einem Parkplatz. Die zum Unfallzeitpunkt 8-jährige Beklagte befuhr mit ihrem Rad den rechtwinklig angrenzenden Gehweg und stieß dabei, nachdem sie einige geparkte Fahrzeuge passiert hatte, gegen die Heckseite des klägerischen PKW, wobei nicht klar war, ob bzw. wie weit dieser in den Gehweg hineinragte.
Entscheidung:
Der BGH, Urteil vom 30.06.2009, Az: VI ZR 310/08, hat vorliegend die Klage des Geschädigten auf Schadensersatz abgewiesen. Der BGH berief sich hierbei auf die Haftungsfreistellung gemäß § 828 Abs. 2 BGB. Er führte aus, dass die Haftungsfreistellung des § 828 Abs. 2 BGB bei einem Unfall im ruhenden Verkehr nicht von vorneherein entfalle. Vielmehr könne sich eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs auch in besonderen Fällen im ruhenden Verkehr verwirklichen. Es obliege daher dem Geschädigten darzulegen und nachzuweisen, dass sich vorliegend eine typische Überforderungssituation des Kindes nicht realisiert habe. Da vorliegend das Kind mehrere Fahrzeuge gefahrlos passiert habe, sei vielmehr sogar umgekehrt davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Geschädigten in den Gehweg hineingeragt habe.
Anmerkung:
Gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB haften Kinder der Altersgruppe 7 bis 10 nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug verursacht haben. Die herrschende Meinung und die ständige Rechtsprechung haben diese Vorschrift in der Vergangenheit so ausgelegt, dass diese Vorschrift nicht gilt, wenn ein Kind beispielsweise mit einem Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug stößt, das sich insoweit eine besondere Überforderungssituation des Kindes nicht realisiert habe. Mit der vorgenannten Entscheidung hat der BGH nunmehr allerdings klargestellt, dass es dem Geschädigten obliegt, den Nachweis zu führen, dass eine solche Überforderungssituation gerade eben nicht vorliegt, auf den vorliegenden Fall bezogen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt war. Ohne polizeiliche Unfallaufnahme dürfte ein entsprechender Nachweis nur schwer zu führen sein. In vergleichbaren Fällen sollte daher der Unfall polizeilich aufgenommen werden.
Absehen vom Fahrverbot
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Bamberg vom 20.08.2008 (3 Ss OWi 966/08) kann von einem nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG zu verhängendem Fahrverbot (nicht Führerscheinentzug!) in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art abgesehen werden.
Dies gilt auch, wenn wegen besonderer Umstände das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre.
Allerdings muss es sich hierbei um derart schwerwiegende Härtefälle handeln, dass mit dem Fahrverbot ein Verlust der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen droht. Diese Umstände müssen detailliert vorgetragen und auch beim Amtsgericht nachgewiesen werden.
Im Ausland erworbener Führerschein während Sperrfrist
Neuregelung der Fahrerlaubnisverordnung zum 19.01.2009
Mit der Neuregelung der Fahrerlaubnisverordnung werden ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden, künftig in der Bundesrepublik nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor die Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen wurde.
Darüber hinaus hat sich mit einer Entscheidung des OLG Celle vom 01.12.2008 auch die Streitfrage erledigt, eine während des Laufs einer Sperrfrist im Ausland erworbene Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik anzuerkennen. Das OLG hat hierzu ausdrücklich klargestellt, dass eine von einer Behörde der tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Das OLG hat sich mit dieser Entscheidung ausdrücklich der Auffassung des EuGH angeschlossen.
Headset im Straßenverkehr
Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handyvorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 StVO. Dies gilt auch, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird (OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2008 mit dem Aktenzeichen 1 Ss 187/08).
Anzumerken ist hier, dass die Benutzung eines Earsets nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen ist, weil das Earset nicht mit der Hand gehalten werden muss, sondern eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers besitzt (Verkehrsrecht Aktuell 2008, Seite 208).
Fahrtenbuchauflage
Ist die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, darf die Behörde eine Fahrtenbuchauflage auch gebührenpflichtig androhen, wenn ein minderschwerer Verkehrsverstoß gegeben ist, der die Androhung der Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31 a StVZO noch nicht rechtfertigt (OVG Münster, Urteil vom 28.07.2008, Az: 9 a 1530/07).
Abstandsmessung durch Vorausfahren
Eine verwertbare Abstandsmessung aus dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug durch Beobachtung mittels Rückspiegel kann durch den Fahrer allein nicht stattfinden. Auch eine Abstandbestimmung mittels Nachstellen des Abstands auf einem Autobahnparkplatz reicht allein nicht zum Nachweis des Abstandsverstoßes aus (AG Lüdinghausen, Urteil vom 25.08.2008, Az: 19 Owi 89 Js 780/08 – 83/08). Dies bedeutet, dass der Tatrichter den Verstoß im Urteil im Einzelnen darlegen und sich auch mit der Messmethode und deren Zuverlässigkeit auseinandersetzen muss, da die Abstandsmessung durch Vorausfahren kein standardisiertes Messverfahren im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist (vgl. Verkehrsrecht Aktuell 2008, Seite 212).
