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Familienrecht

______________________

 

Infos

 

  • Zur Verwirkung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ...mehr 

  • Kosten der privaten Krankenversicherung nach der Scheidung ...mehr 

  • Berücksichtigung der Umgangskosten beim Unterhalt ...mehr 

  • Ausweitung des Umgangsrechts auf Umgang mit einer Übernachtung ...mehr 

  • Berücksichtigung des Kindeswillens beim Umgangsrecht ...mehr 

  • Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011 ...mehr 

  • Unterhaltsrecht: Pflicht zum Wohnwechsel an den Studienort ...mehr

  • Unterhaltsrecht: Neuauflage des Altersphasenmodells; Verpflichtung zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit ab Vollenden des 14. Lebensjahres des Kindes ...mehr

  • Unwirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag ...mehr

  • Darlegungs- und Beweislast beim Kindesunterhalt ...mehr

  • Erhöhung des Kindesunterhalts zum 01.01.2010... mehr

  •  Feststellung ehebedingter Nachteile, Unterhaltsbefristung …mehr 



  • Düsseldorfer Tabelle … mehr  

 
  • Begrenzung und Befristung des Unterhalts bei langer Ehe … mehr 

 
  • Umfang der Erwerbsobliegenheit bei Vollzeitbetreuung eines Kindes ... mehr 

  •  Auch Oma und Opa haben Anspruch auf Elternzeit ... mehr 
      
  • BGH-Urteil vom 18.03.2009 mit dem Az: XII ZR 74/08 ... mehr

  • Splittingvorteil beim Kindesunterhalt für Kinder aus erster Ehe ... mehr

 

Zur Verwirkung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt
 

Auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.2008 kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegeben sein, beispielsweise als Betreuungsunterhalt gemäß § 1570, aber auch als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB.

 

Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs kann dieser gemäß § 1579 BGB verwirkt sein, wobei diese Vorschrift zumindest weitestgehend über § 1361 Abs. 3 BGB auch für den Trennungsunterhalt, also dem Unterhalt vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung, gilt.

 

In der Praxis am relevantesten ist der Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 2 BGB, also wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

 

Bei dieser Vorschrift ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsschuldner die Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden Lebensgemeinschaft trägt, entsprechenden Sachverhalt mithin darlegen und auch nachweisen muss.

 

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat nunmehr mit Urteil vom 05.02.2010 (Az: 2 UF 140/09) Grundsätze mitgeteilt, nach denen von einer Verwirkung auszugehen ist:

 

Danach muss sich die Beziehung in einem solchen Maß verfestigt haben, dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist. Nach welchem Zeitablauf und unter welchen weiteren Umständen dies angenommen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur probeweise zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann kann von dem Zeitpunkt an, in dem sich das nichteheliche Zusammenleben der neuen Partner als solchermaßen verfestigte Verbindung darstellt, die Bedeutung der geschiedenen Ehe als Grund für eine fortdauernde unterhaltsrechtliche Verantwortung des Verpflichteten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten zurücktreten und es kann für den Verpflichteten objektiv unzumutbar werden, den früheren Ehegatten unter derart veränderten Lebensumstände gleichwohl weiterhin (uneingeschränkt) unterhalten zu müssen.

 

Festzuhalten bleibt, dass es auch nach dieser Entscheidung darauf ankommen wird, einzelne Indizien zusammenzutragen, welche in ihrer Gesamtheit dazu führen, von dem Vorliegen des Verwirkungstatbestands auszugehen.

Roland Sinn, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht


 

 
Kosten der privaten Krankenversicherung nach der Scheidung
 

Das OLG Hamm (Urteil v. 18.06.2009, Az: 2 UF 6/09) hat entschieden, dass der während der Ehe gewohnte Umfang des Krankenversicherungsschutzes auch nach der Scheidung grundsätzlich aufrecht erhalten werden muss. Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat die Mehrkosten der privaten Krankenversicherung zu tragen, da diese einen ehebedingten Nachteil darstellen.

 

Hintergrund dieser Entscheidung war die Scheidung zwischen einem Beamten und seiner Ehefrau. Deren Erwerbstätigkeit nach der Scheidung konnte nicht erwartet werden, da diese schwer erkrankt war. Die Mitversorgung als Beamtengattin konnte nach der Scheidung aus rechtlichen Gründen nicht aufrecht erhalten werden. Die Mehrkosten der privaten Krankenversicherung waren somit vom Unterhaltsschuldner zu tragen.

 

Anzumerken ist hierzu, dass dies selbstverständlich nur insoweit gilt, wie der Ehegatte leistungsfähig ist. Der Krankenvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 2 BGB wird darüber hinaus grundsätzlich so lange geschuldet wie der Elementarunterhalt. Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem von der Unterhaltsgläubigerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden kann und somit lediglich noch Aufstockungsunterhalt geschuldet ist, der Krankenvorsorgeunterhaltsanspruch erlischt.

 

Roland Sinn, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht


 

 
Berücksichtigung der Umgangskosten beim Unterhalt 

Mit Beschluss vom 11.11.2009 (Az: 13 UF 58/09) hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass der Elternteil, bei dem das gemeinsame unterhaltspflichtige Kind lebt, eine Pflicht zur Erstattung von mit der Wahrnehmung des Umgangs verbundener Kosten nicht besteht. Dies kann nur ausnahmsweise der Fall sein, wenn der umgangsberechtigte Elternteil finanziell nicht in der Lage ist, den Umgang zu gewährleisten, der andere Elternteil allerdings über ein auskömmliches Einkommen verfügt und das Umgangsrecht andernfalls leerlaufen würde (BVerfG, FamRZ 2002, 809). Der das Umgangsrecht begehrende Elternteil ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.  

Darüber hinaus geht das Brandenburgische Oberlandesgericht davon aus, dass die Umgangskosten zur allgemeinen Lebensführung gehören. Nur dann, wenn derart hohe Fahrtkosten anfallen, dass dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des Unterhalts keine ausreichenden Mittel über seinen Eigenbedarf hinaus zum bestreiten der Kosten verbleiben, können diese Kosten bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2007, 193 ff.), da das Recht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben.

 

Roland Sinn, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht


 

 
Ausweitung des Umgangsrechts auf Umgang mit einer Übernachtung

 

Das OLG Nürnberg musste sich in der Entscheidung vom 28.10.2009 (Az: 7 UF 1009/09) mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit eine Ausweitung des Umgangsrechts mit einem nahezu sechsjährigen Kind auf Umgang mit Übernachtung angezeigt ist.

 

Hintergrund dieser Entscheidung war insbesondere auch, dass die Eltern des Kindes einige hundert Kilometer entfernt voneinander lebten. Der Kindesvater begehrte nunmehr die Ausweitung des Umgangsrechts auf eine Übernachtung alle 14 Tage von Samstag auf Sonntag.

 

Das OLG hat dem Begehren des Kindesvaters weitestgehend entsprochen. Es hat insbesondere mitgeteilt, dass es keinen Grundsatz gebe, dass ein Umgang mit Übernachtung bei Kindern im Vorschulalter nicht stattzufinden hat.

 

Daneben hat es im Rahmen seiner Entscheidung auch ausgeführt, dass insbesondere dann davon auszugehen ist, dass die Übernachtungen dem Kindeswohl nicht schaden, wenn das Kind in der Vergangenheit bereits ohne die Hauptbezugsperson bei den Großeltern übernachtet habe.

 

Auch der Umstand, dass die Wohnung des Vaters häufig nicht aufgeräumt sei, rechtfertige es nicht, von einer Übernachtung abzusehen. Vater und Kind müssten insoweit ihre Maßstäbe an die Vorstellungen des jeweils anderen annähern.

 

Die Übernachtungen seien allerdings langsam anzubahnen, vorgeschlagen wurde, zunächst ein Umgangswochenende im Monat als Übernachtungswochenende auszugestalten. Ebenfalls wurde angeregt, die ersten Übernachtungen im Großraum des Wohnorts der Mutter stattfinden zu lassen.

 

Mit dem Beschluss wurde die Linie der herrschenden Meinung bestätigt, wonach zum Umgangskontakt in der Regel auch Übernachtungen gehören; gerade bei größerer räumlicher Entfernung der Wohnorte von Kind und Umgangsberechtigtem erscheinen sie der herrschenden Meinung als sinnvoll.

 

Letzten Endes muss jedoch immer auf den Einzelfall abgestellt werden, im Vordergrund steht jeweils das Kindeswohl, welches im Einzelnen zu ermitteln ist.

Roland Sinn, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht


 

 
Berücksichtigung des Kindeswillens beim Umgangsrecht
 

Häufig streiten die Parteien im Rahmen von Trennung und Scheidung nicht lediglich über Unterhalt und Vermögensausgleich, sondern ist auch das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern betroffen. Oft ist das Verhältnis zwischen den Kindern und dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, derart gestört, dass sich die Kinder dahingehend äußern, mit diesem Elternteil keinen Umgang oder Kontakt haben zu wollen.

 

Grundsätzlich ist zu dieser Problematik auszuführen, dass es nach der weit überwiegenden Meinung von Kinder- und Familienpsychologen für die Entwicklung der Kinder von eminenter Bedeutung ist, zu beiden Elternteilen Kontakt zu haben. Insoweit wird der Kindeswille von den Familiengerichten meist lediglich als ein erheblicher aber nicht als alleiniger Gesichtspunkt gewertet. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit der Kindeswille tatsächlich zu berücksichtigen ist.

 

Eine feste Altersbeschränkung gibt es hierfür nicht. Entscheidend sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die geistige Reife des betroffenen Kindes. Das OLG Saarbrücken hat nunmehr mit Beschluss vom 12.07.2010 (Az: 6 UF 32/10) entschieden, dass der aufgrund seiner eigenen Meinung geäußerte Wille eines fast 14-jährigen Kindes erhebliches Gewicht hat. Die Grundrechtsposition des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger sowie das Kindeswohl sind hierbei mit den beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern abzuwägen. Im Fall der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines fast 14-jährigen Kindes wird nach Auffassung des OLG Saarbrücken ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen, zumal dadurch auch sein Wille gebrochen würde. Dies gilt auch für einen begleiteten Umgang. Auch dieser würde zu einer intensiven Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls des Kindes führen und damit erkennbar zu einer nachhaltigen Gefährdung seiner Persönlichkeitsentwicklung.

 

Abschließend wird man festhalten können, dass der Kindeswille, so er denn ernsthaft geäußert wurde und auf seiner eigenen Meinung beruht, mit steigendem Alter des Kindes immer mehr Berücksichtigung finden muss, wobei allerdings auch die weiteren Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden müssen. Der Wille eines 14-jährigen Kindes wird im Rahmen einer entsprechenden Entscheidung erhebliches Gewicht haben müssen, da ansonsten das Kindeswohl gefährdet ist.

 

Roland Sinn, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht


 

 
 Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011

 

Wie bereits der Presse zu entnehmen war, tritt zum 01.01.2011 die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.

 

Es ist hierbei bei den Unterhaltsbeträgen der bisherigen Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2010, unter anderem bei uns einsehbar unter der Rubrik Familienrecht) geblieben. Geändert hat sich allerdings der Selbstbehalt.

 

Nachdem der notwendige Eigenbedarf für Erwerbstätige, die für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige unterhaltspflichtig sind, zunächst 900,00 € betrug, wurde er nunmehr auf 950,00 € erhöht. Für nichterwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bliebt es bei dem bisherigen Betrag von 770,00 €.

 

Der Selbstbehalt eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten beträgt nunmehr 1.050,00 € und hat sich somit ebenfalls um 50,00 € erhöht.

 

Ferner beträgt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, nunmehr in der Regel 670,00 €, nachdem er in der Vergangenheit 640,00 € betragen hat.

 

Begründet wurde die Erhöhung des Selbstbehalts mit der Erhöhung der SGB II-Sätze zum 01.01.2011, um ein entsprechendes Ungleichgewicht auszugleichen.

 

Anzumerken ist, dass sich zum 01.01.2011 zwar die Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder und privilegiert Volljährige deutlich erhöht haben, auf einkommensschwache Familien dürfte sich diese Erhöhung allerdings nicht auswirken, da hier häufig von einem Mangelfall auszugehen sein wird, im Gegenteil wird sich in einigen Fällen sogar die Unterhaltsverpflichtung verringern, da der Selbstbehalt um 50,00 € erhöht wurde.

 

Roland Sinn, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht


 

 
 Unterhaltsrecht: Pflicht zum Wohnwechsel an den Studienort
 

Einem unterhaltsberechtigten Studenten ist es grundsätzlich zuzumuten, sich eine Wohnung am Studienort zu suchen, wenn dadurch die Unterhaltslast reduziert wird. Die jeweiligen Interessen des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten sind dabei gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az: XII ZR 54/06).

Der BGH hat weiter ausgeführt, dass dem Kind grundsätzlich zwar eine Lebensgestaltungsautonomie zustehe, allerdings sind auch die Interessen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, die darauf gerichtet sind, die Kosten der Ausbildung so gering wie möglich zu halten.

Im vorliegenden Fall hatte die unterhaltsberechtigte Tochter nicht ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie am Studienort keine Wohnung zu angemessenen Konditionen finden kann oder dass sie durch das Wohnen am Studienort in anderer Weise beeinträchtigt wäre. Dies führte vorliegend dazu, dass beim Unterhaltsbedarf der unterhaltsberechtigten Tochter die Fahrtkosten nicht anerkannt wurden.

Rechtsanwalt Roland Sinn
Fachanwalt für Familienrecht
 

Unterhaltsrecht: Neuauflage des Altersphasenmodells; Verpflichtung zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit ab Vollenden des 14. Lebensjahres des Kindes 
 

Zum 01.01.2008 wurde das Unterhaltsrecht stark verändert. Insbesondere kann der die gemeinsamen Kinder betreuende Elternteil gemäß § 1570 BGB ohne weitere Begründung Betreuungsunterhalt nur für drei Jahre ab Geburt des Kindes verlangen. Soweit der betreuende Elternteil Betreuungsunterhalt für einen längeren Zeitraum begehrt, müssen die Umstände des Einzelfalls untersucht werden. Nach der vorherigen Rechtslage wurde im Allgemeinen auf das so genannte Altersphasenmodell zurückgegriffen, wonach der betreuende Elternteil ab Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes eine Teilzeittätigkeit und ab Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Vollzeittätigkeit aufnehmen musste.

Nachdem einige Gerichte § 1570 BGB restriktiv auslegen und davon ausgehen, dass zumindest nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Teilzeittätigkeit, wenn nicht sogar einer Vollzeittätigkeit besteht, hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 16.10.2008 (Az: 7 UF 119/08) beschlossen, dass im vorliegenden Fall die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres des jüngsten Kindes verpflichtend ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war vorliegend das betreffende Kind insbesondere im Hinblick auf seine Schwierigkeiten im Gymnasium besonders betreuungsbedürftig und benötigte die Unterstützung des betreuenden Elternteils.

Festzuhalten bleibt, dass es vorliegend immer mehr auf den Einzelfall ankommt und pauschalierende Betrachtungsweisen nicht angezeigt sind. Allen Oberlandesgerichten ist weiterhin gemeinsam, dass der Unterhaltsberechtigte eine besondere Betreuungsbedürftigkeit seines Kindes im Einzelfall vortragen und auch belegen muss. Wie bereits ausgeführt, genügt der rein pauschale Verweis auf das Alter des Kindes und das überobligatorische Tätigwerden bei der Ausübung einer Vollzeittätigkeit dem der Kinderbetreuung nicht.

 

Rechtsanwalt Roland Sinn
Fachanwalt für Familienrecht

Unwirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag 
 

Gemäß Beschluss des BGH v. 18.03.2009 (Az: XII ZB 94/06) ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) in einem Ehevertrag nichtig, wenn für den Ausschluss kein Ausgleich vereinbart wird und beiden Parteien bewusst ist, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung keine durch Erwerbstätigkeit begründete Anrechte erwerben kann.

Zum Sachverhalt ist anzumerken, dass die Parteien vor Eheschließung einen Ehevertrag abschlossen, in welchem unter anderem Gütertrennung vereinbart wurde, der Versorgungsausgleich kompensationslos ausgeschlossen und auf Aufstockungsunterhalt wechselseitig verzichtet wurde. Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Der Ehemann machte die Eheschließung vom Abschluss dieses Vertrags abhängig, dessen Inhalt er im Wesentlichen vorgab.

Der BGH ist der Auffassung, dass zumindest der Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Zunächst – so der BGH – indiziert die Schwangerschaft der Ehefrau eine Ungleichverhandlungsposition. Vor allem aber nehmen die Parteien in Kauf, dass die Ehefrau aus dem Erwerbsleben ausscheidet und damit keine nennenswerten Versorgungsrechte erwirbt. Es handelt sich um einen bereits bei Vertragsschluss vorhersehbaren Nachteil, den die Ehefrau alleine tragen muss. Da für diesen Nachteil kein Ausgleich vereinbart wird, ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs insgesamt nichtig.

Roland Sinn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht
 
 

Darlegungs- und Beweislast beim Kindesunterhalt
 

Das OLG Koblenz (Beschluss vom 16.01.2009, Az: 7 WF 1079/08) hat mit vorgenannter Entscheidung die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach beim Kindesunterhalt zunächst der Unterhaltsschuldner darlegen und beweisen muss, dass er zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht leistungsfähig ist. Der Zahlungspflichtige hat diesen Einwand zu erheben und auch zu beweisen.

Soweit das Kind allerdings einen Unterhalt begehrt, der über den Mindestbedarf der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle liegt, ist das unterhaltsberechtigte Kind darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein Unterhalt in der geltend gemachten Höhe besteht. Es muss dann substantiiert zu den Einkommensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen vortragen und diese belegen.

Anzumerken ist hierzu, dass das unterhaltsberechtigte Kind einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen hat, so dass dieser gegebenenfalls erst zur Auskunft aufgefordert werden muss, bevor der Unterhalt beziffert wird. Durch Erfüllung des Auskunftsanspruches werden dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls alle notwendigen Informationen an die Hand gegeben.

Roland Sinn,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

 
Erhöhung des Kinderunterhalts zum 01.01.2010
 

Bekanntlich hat die schwarz-gelbe Bundesregierung das Wachstumsbeschleunigungsgesetz erlassen, mit dem unter anderem auch die Kinderfreibeträge angehoben wurden. Als Nebeneffekt hat dies zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeträge geführt, da sich diese an den Kinderfreibeträgen orientieren.

Dementsprechend hat das OLG Düsseldorf am 06.01.2010 eine neue aktualisierte Version der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, welche rückwirkend zum 01. Januar 2010 gilt. Diese finden Sie unter

www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf

Exemplarisch zeigen wir die neuen Zahlbeträge anhand folgender Tabelle (für das 1. und 2. Kind) auf, wobei hier bereits das hälftig zu berücksichtigende Kindergeld, welches im Übrigen ebenfalls erhöht wurde, in Abzug gebracht wurde:

 
1. und 2. Kind
0-5
6-11
12-17
ab 18
%
1.
bis 1.500
225
272
334€
304
100
2.
1.501   –   1.900
241
291
356
329
105
3.
1.901  –   2.300
257
309
377
353
110
4.
2.301  –   2.700
273
327
398
378
115
5.
2.701   –   3.100
289
345
420
402
120
6.
3.101   –   3.500
314
374
454
441
128
7.
3.501   –   3.900
340
404
488
480
136
8.
3.901   –   4.300
365
433
522
519
144
9.
4.301   –   4.700
390
462
556
558
152
10.
4.701   –   5.100
416
491
590
597
160
 

Soweit Unterhaltsansprüche tituliert sind, muss der jeweilige Unterhaltsschuldner seine Zahlungen anpassen, ohne hierzu gesondert aufgefordert zu werden.

Anmerken möchten wir weiterhin, dass die erhöhten Zahlbeträge bei gleichbleibendem Selbstbehalt gegebenenfalls die Leistungsfähigkeit von Unterhaltsschuldnern tangieren können. Soweit es tatsächlich bei einem Selbstbehalt von Erwerbstätigen bei 900,00 € verbleiben sollte, worüber voraussichtlich noch das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, müsste daher in diesen Fällen die Abänderung der bestehenden Unterhaltstitel beantragt werden.

Roland Sinn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

 
Feststellung ehebedingter Nachteile, Unterhaltsbefristung

Sachverhalt

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Entscheidung 51 Jahre alt, die Beklagte 45. Die Eheschließung erfolgte im Jahr 1988. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, welche in den Jahren 1989, 1992 sowie 1994 geboren wurden. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Beklagten.

Die Beklagte hatte weiterhin eine Ausbildung zur Bankkauffrau absolviert, diesen Beruf allerdings seit 20 Jahren nicht mehr ausgeübt. Es war ihr daher auch nicht möglich, in diesem Bereich eine neue Arbeitsstelle zu finden. Der Kläger, welcher sich anlässlich der Scheidung zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt verpflichtet hatte, begehrte gleichwohl die Abänderung dieses Titels mit der Begründung, dass die Beklagte ihren angemessenen Bedarf selbst verdienen könne und sie darüber hinaus bereits seit sechs Jahren den vollen Unterhalt erhalten habe.

Entscheidung

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 15.09.2009 (Az: 17 UF 128/09) entschieden, dass die Beklagte tatsächlich im Hinblick auf das Alter der Kinder einer Vollzeittätigkeit nachgehen muss. Soweit sie diese Verpflichtung nicht erfüllt, ist ihr weiterhin ein fiktives Einkommen in der Höhe anzurechnen, welches sie tatsächlich erzielen könnte. Das OLG geht hierbei allerdings davon aus, dass die Klägerin tatsächlich keine Anstellung als Bankkauffrau mehr finden würde, so dass ihr lediglich ein Einkommen als Bürokraft in Höhe von 1.200,00 € brutto zugerechnet wurde.

Des Weiteren hatte die Beklagte nach Ansicht des OLG Stuttgart nach Ablauf von sechs Jahren lediglich noch Anspruch auf Ausgleich der ehebedingten Nachteile, so dass der Unterhalt gemäß § 1578 b BGB begrenzt wurde. Insoweit nahm das OLG einen Vergleich zwischen den Einkünften vor, die die Beklagte als Bankkauffrau bzw. als Bürokraft erwirtschaften könnte. Das OLG ging hierbei von einem monatlichen ehebedingten Nachteil in Höhe von 500,00 € aus und begrenzte den Unterhalt auf diese Höhe.

Praxishinweis

Das OLG geht vorliegend davon aus, dass ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 1 BGB nur für eine Übergangszeit geschuldet ist, vorliegend wurde diese Übergangszeit nach Ablauf von sechs Jahren als gegeben angesehen. Danach muss sich der Unterhaltsberechtigte auf eine Unterhaltskürzung einstellen, da dann lediglich noch ein Ausgleich der ehebedingten Nachteile geschuldet ist. Diese bemessen sich auch nach den Umständen des Einzelfalles, in jedem Fall jedoch dürfte der ehebedingte Nachteil regelmäßig niedriger liegen als der ursprüngliche Unterhaltsanspruch.

Ferner sollte der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Trennung möglichst frühzeitig Erwerbsbemühungen entfalten. Ansonsten läuft er Gefahr, sich dem Vorwurf auszusetzen, dass möglicherweise eine Arbeitsstelle hätte gefunden werden können und dies durch spätere ausreichende Bemühungen nicht mehr zu reparieren ist.

                                                                                                                                     Roland Sinn, Rechtsanwalt                                                             


 

  Auswirkungen der Gesetzesreform zum Versorgungsausgleich

Zum 01.09.2009 wurde nicht nur das Güterrecht umfassend neu geregelt und eine neue Verfahrensordnung zum Verfahren in familienrechtlichen Verfahren (FamFG) beschlossen, auch wurde der Versorgungsausgleich neu geregelt.

 

Insbesondere ist auf folgende Neuregelungen hinzuweisen:

 
  1. Ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten durchgeführt worden, so erhalten Sie auf Antrag Ihre Versorgung dennoch ungekürzt, wenn Ihr geschiedener Ehegatte verstirbt, bevor er überhaupt Leistungen bzw. nennenswerte Leistungen aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs vom Versorgungsträger erhalten hat, § 37 VersAusglG (gilt nicht für Betriebsrenten und Renten aus Lebensversicherungen).
  2. Haben Sie im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs einen Teil Ihrer Rente abgetreten, geht bei Tod des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten der abgetretene Anspruch wieder auf Sie über, § 21 Abs. 4 VersAusglG.
  3. Bezieht Ihr geschiedener Ehegatte noch keine Rente oder Pension aus übertragenen Rechten und hätte er einen Unterhaltsanspruch gegen Sie, wenn Ihre Versorgung ungekürzt wäre, gilt das Unterhaltsprivileg, §§ 33, 34 VersAusglG: Ihre Versorgung wird insoweit nicht gekürzt, als Sie gesetzlich zur Unterhaltsleistung bei ungekürzter Rente verpflichtet wären.
  4. Erhalten Sie als ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze und können Sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Leistung beziehen, wird die Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, § 35 VersAusglG.
  5. Soweit im Beschluss der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zu Ihren Gunsten vorbehalten bleibt, so ist unbedingt zu berücksichtigen, dass bei Eintritt des Rentenfalls ein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt werden muss, § 20 VersAusglG.
  6. Wird Ihr geschiedener Ehegatte berufs- oder erwerbsunfähig, ist zu überprüfen, ob und inwieweit aufgrund des Rentenbezugs eventuell von Ihnen geleistete Unterhaltszahlungen gekürzt werden können oder müssen.
 
Roland Sinn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht
 

Splittingvorteil beim Kindesunterhalt für Kinder aus erster Ehe

Ist der Unterhaltspflichtige wieder verheiratet, so ist der Splittingvorteil sowohl bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs als auch bei der Frage der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.09.2008, Az: XII ZR 72/06).

Der BGH stellt mit dieser Entscheidung nochmals klar, dass der steuerliche Splittingvorteil bei der Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen und damit auch bei der Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen zu berücksichtigen ist, so dass die Kinder aus erster Ehe von dem aus zweiter Ehe steuerlich entstehenden Splittingvorteil profitieren. Der BGH hat damit einigen Obergerichten eine Absage erteilt, welche diesen Vorteil ausschließlich der neuen Ehe vorbehalten wollten. Der Splittingvorteil steht hierbei beiden Ehegatten der neuen Ehe zu. Da es allerdings lediglich um die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern aus der ersten Ehe geht, kann nur der auf den Unterhaltspflichtigen entfallende Anteil des Splittingvorteils bei ihm als Einkommen berücksichtigt werden. Der Splittingvorteil ist daher zwischen den neuen Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen. Der Anteil des Unterhaltspflichtigen ist seinem Einkommen dann hinzuzurechnen.

Roland Sinn, Fachanwalt für Familienrecht

 


 

 
BGH-Urteil vom 18.03.2009 mit dem Az: XII ZR 74/08

In Anwendung des mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in Kraft getretenen § 1570 BGB n.F. hat der BGH am 18.03.2009 entschieden, dass dem geschiedenen Ehegatten, welcher das gemeinsame Kind betreut, ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zusteht. Dies bedeutet, dass – soweit es der Einzelfall zulässt – der betreuende Elternteil mit Vollendung des dritten Lebensjahres jüngsten gemeinsamen Kindes verpflichtet ist, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Gemäß § 570 sind hierbei jedoch die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils vollständig in Wegfall gerät, jedoch wird dem betreuenden Elternteil im Zweifel fiktiv ein Einkommen anzurechnen sein, welches dieser gemäß seinen beruflichen Fähigkeiten erzielen könnte, sofern er es nicht bereits erzielt.

Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass diese Gesetzesänderung bzw. die Änderung in der Rechtsprechung einen Abänderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO darstellt, so dass die Möglichkeit besteht, gegen bestehende Unterhaltsurteile oder –vergleiche vorzugehen, in denen die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils noch nicht berücksichtigt wurde. Wir sind gerne bereit, Ihren Fall dahingehend zu prüfen und Sie entsprechend zu beraten.

  

Auch Oma und Opa haben Ansprucn auf Elternzeit

Mit einer ab 01.01.2009 geltenden Änderung des Bundeselterngeldgesetzes und Elternzeitgesetzes habe auch Großeltern die Möglichkeit, in einem Arbeitsverhältnis Elternzeit zu beantragen, sofern die Freistellung der Betreuung eines Enkelkindes dient.

Voraussetzung ist, dass die den Anspruch stellenden Personen mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst erziehen. Erforderlich ist ferner, dass ein Elternteil des zu betreuenden Kindes minderjährig ist oder sich in Ausbildung befindet.

In der Praxis wird diese Neuregelung durch diese Einschränkung wahrscheinlich wenig Bedeutung erlangen.


  Düsseldorfer Tabelle

Der vom Barunterhaltspflichtigen geschuldete Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Unter nachfolgendem Link können Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2010) kostenfrei herunterladen.

 Es ist hierbei darauf hinzuweisen, dass sich die Düsseldorfer Tabelle an dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen orientiert, d.h. am jeweiligen Nettoeinkommen abzüglich der berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten. Daneben ist darauf zu achten, dass sich die Zahlbeträge daran orientieren, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber drei Personen unterhaltspflichtig ist. Bei einer größeren/geringeren Anzahl sind grundsätzlich Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen vorzunehmen. Des Weiteren ist noch im Regelfall das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, da das Kindergeld beiden Elternteilen zusteht. Auf Seite 6 des angegebenen Links sind im Anhang die Zahlbeträge aufgeführt.

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf
  

Begrenzung und Befristung des Unterhalts bei langer Ehe

Nach der Auffassung des OLG Nürnberg (Urteil vom 06.08.2008, Az: 7 UF 244/08) kommt eine Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes, mit dem die nacheheliche Eigenverantwortlichkeit gestärkt werden soll, bei einer nahezu 27-jährigen Ehe, in der ein Ehegatte zwei Kinder betreute und den Haushalt führte, nicht in Betracht, wenn sich in der Erwerbsbiografie der Berechtigten, ehebedingte Nachteile konkret manifestiert haben.

 Diese Entscheidung zeigt, dass es auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes noch immer eine nacheheliche Solidarität gibt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Ehezeit lange andauerte und einer der beiden Ehegatten ehebedingte Nachteile erlitten hat.

 Im vorliegenden Fall ging es konkret um eine gelernte Arzthelferin. Diese arbeitete nach der Geburt ihres ersten Kindes zunächst Teilzeit und gab die Tätigkeit als Arzthelferin nach der Geburt ihres zweiten Kindes ganz auf. Im Anschluss daran betreute sie die beiden Kinder und führte den Haushalt. Dann übernahm sie die Bürotätigkeit im familieneigenen Betrieb, wobei sie monatlich ca. 600,00 DM verdiente. Nach der Trennung bildete sich die Ehefrau zur Immobilienfachwirtin weiter, fand jedoch keine Anstellung. Seitens des zuständigen Amtsgerichts wurde der Ehemann zur Zahlung von unbefristetem Unterhalt verurteilt. Das OLG bestätigte diese Entscheidung und machte hierbei deutlich, dass § 1578 b BGB eine Ausnahmevorschrift der Unterhaltstatbestände nach den §§ 1570 ff. BGB darstellt, wobei es eine automatische Begrenzung oder Befristung nicht gibt, sondern lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift.


 Umfang der Erwerbsobliegenheit bei Vollzeitbetreuung eines  Kindes

Soweit aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgingen, hat derjenige Ehegatte, der sich nach Trennung bzw. Scheidung um Pflege und Erziehung des oder der Kinder kümmert, gegenüber dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Umstritten ist hierbei die Frage, ab und in welchem Umfang der betreuende Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.

 Hierzu hat zunächst der BGH mit Urteil vom 06.05.2009 (Az: XII ZR 114/08) ausgeführt, dass die Tatsache allein, dass ein Kind ganztägig Kindergarten, Hort oder ähnliche Betreuungseinrichtungen besucht, nicht dazu führt, dass der betreuende Elternteil unweigerlich einer Vollzeittätigkeit nachgehen muss. Vielmehr darf – so die Ausführung des BGH – die daneben erforderliche Betreuung des Kindes nach Ende der Zeit in der Betreuungseinrichtung nicht zu einer Doppelbelastung des Elternteils und damit zu einer negativen Auswirkung auf das Kindeswohl führen.

Die Gerichte sind hierbei zunächst gehalten zu untersuchen, ob bei einer Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils Kindeswohlbelange berührt werden bzw. ob die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert ist. Allerdings muss das Gericht hierbei nicht von Amts wegen tätig werden, vielmehr ist der Berechtigte darlegungs- und beweispflichtig. Sodann ist zu prüfen, ob elternbezogene Gründe der Aufnahme einer Berufstätigkeit entgegenstehen. Neben solchen gesundheitlicher Art ist dies in vielen Fällen der Ausdruck einer nachehelichen Solidarität. Vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung ist ebenso zu beachten, wie die gemeinsame Ausgestaltung der Kindesbetreuung.

Letztlich handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen. Dies zeigt auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf, vom 02.06.2008 (Az: 4 WF 41/08). Danach soll lediglich eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes die Ausweitung des Betreuungsunterhalts über dessen dritten Lebensjahr begründen. Die Mutter eines sechs Jahre alten Kindes soll danach jedenfalls einer halbschichtigen Berufstätigkeit nachgehen. Lediglich im Einzelfall, bei Beeinträchtigung des Kindeswohls, ist hiervon abzurücken. In beiden Fällen ist zu beachten, dass dem Berechtigten/der Berechtigten für den Fall, dass er/sie seiner/ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, ein fiktives Einkommen anzurechnen ist mit der Konsequenz, dass sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt reduziert oder dieser gar vollständig wegfällt.


 
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